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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Begegnungen mit Menschen e-V.“ Humanitäre Hilfe weltweit.
  2. Er hat den Sitz in Wasserburg am Inn.
  3. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 42203 beim Amtsgericht in Traunstein eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist es, humanitäre Hilfe weltweit zu leisten. Die Zielsetzung der Unterstützung berücksichtigt dabei insbesondere:
    1. Soforthilfe in aktuellen Krisengebieten durch: Humanitäre Unterstützung in Kriegsgebieten (Krankenhäusern, Auffanglagern etc.) und Hilfe und Unterstützung bei Naturkatastrophen (Erdbeben, Flutwellen etc.)
    2. Unterstützung von Langzeitprojekten durch: Aufbau von Schulen, Kinderheimen etc und Unterstützung von Trinkwasserprojekten mit der Zielsetzung einer adäquaten langfristigen Trinkwasserversorgung
    3. Kurzfristige, aber auch langfristige Unterstützung von Personen, die unverschuldet in Not geraten sind. Ebenso die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen aus der Region, denen Mittel und Zuwendungen zur Fortsetzung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit fehlen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. (§§ 51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat mindestens 7 aktive (stimmberechtigte) Mitglieder. Die Zahl der fördernden Mitglieder ist unbegrenzt; sie haben kein Stimmrecht.
  2. Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und eine ernsthafte langfristige Zusammenarbeit anstrebt.
  3. Mitglieder sind alle Personen, die durch Beschluss des Vereinsvorstandes in den Verein aufgenommen worden sind. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages oder einer Beitrittserklärung.
  4. Die Mitglieder erklären sich bereit, die Vereinsziele zu fördern und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu beachten.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  6. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 5 Beiträge

  1. Aktive Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Die Beiträge der Fördermitglieder liegen im Ermessen des jeweiligen Mitglieds. Der Beitrag kann als monatliche Zahlung oder als Jahresbeitrag geleistet werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Personen.

  1. Herr Andreas Bauer wird zum 1. Vorsitzenden des Vorstandes bestellt. Der Widerruf seine Bestellung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von den aktiven Mitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins sein. Ein Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Widerruf ihrer Bestellung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
    1. Zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind vertretungsberechtigt.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
    3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
    5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
    6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger zu wählen.
  1. Herr Andreas Bauer wird zum 1. Vorsitzenden des Vorstandes bestellt. Der Widerruf seine Bestellung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von den aktiven Mitgliedern für jeweils zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins sein. Ein Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Widerruf ihrer Bestellung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
    • Zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind vertretungsberechtigt.
    • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
    • Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    • Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
    • Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
    • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger zu wählen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    1. Aufgaben des Vereins,
    2. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    3. Auflösung des Vereins.
    4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    6. Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom 1. Vorstand unterzeichnet werden muss.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Stiftung Ambulantes Kinderhospitz München Blutenburgerstr. 64 – 66 80636 München

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.

Das Vermögen des Vereins wird über eine steuerbefreite inländische Körperschaft weitergegeben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

September 2017